
Artikel 924-4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt die operationale Verlängerung der Klage auf Herabsetzung dar, wenn ein geschenktes Gut vom Beschenkten veräußert wurde. Sein Mechanismus eröffnet den Pflichtteilsberechtigten eine Klage auf Rückforderung gegen den dritten Erwerber, was ein direktes Risiko für die Sicherheit von Immobiliengeschäften hinsichtlich liberaler Vermögenswerte schafft.
Klage auf Rückforderung gemäß Artikel 924-4: Bedingungen für die Geltendmachung gegen den dritten Erwerber

Die Klage auf Rückforderung ist nicht automatisch. Sie setzt zunächst voraus, dass die Schenkung herabsetzungsfähig aufgrund der Verletzung des Pflichtteils ist. Solange der verfügbare Anteil nicht überschritten wird, bleibt der Text ohne Wirkung.
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Der Mechanismus wird in zwei Phasen aktiviert. Der Pflichtteilsberechtigte muss zunächst den Beschenkten um Zahlung der Herabsetzungsentschädigung bitten. Nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Beschenkten kann die Klage gegen den dritten Inhaber des Gutes gerichtet werden.
Dieser subsidiäre Charakter wird oft missverstanden. Der Erbe wählt sein Ziel nicht frei. Er muss nachweisen, dass der Beschenkte nicht in der Lage ist, die Entschädigung zu zahlen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachweis eines Vermögensmangels erbracht werden muss, was den Rechtsstreit um mehrere Monate verlängern kann.
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Für eine Erläuterung von Artikel 924-4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auf die verschiedenen familiären Konstellationen angewendet wird, spielt die Unterscheidung zwischen einfacher Schenkung und Teilungsschenkung eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Herabsetzungsmasse.
Zustimmung zur Veräußertung: die notarielle Klausel, die das Risiko neutralisiert
Der Absatz 2 von Artikel 924-4 sieht einen Bereinigungsmechanismus vor. Die Zustimmung aller mutmaßlichen Pflichtteilsberechtigten zur Veräußertung des Gutes verhindert jede spätere Klage auf Rückforderung gegen den Erwerber.
Wir beobachten, dass die Formulierung dieser Klausel im notariellen Akt in den letzten Jahren gewachsen ist. Die Leitfäden zur Erstellung von Urkunden, die an Notare verteilt werden, enthalten mittlerweile eine Standardklausel. Diese erwähnt ausdrücklich, dass die Parteien über die Bestimmungen von Artikel 924-4 informiert wurden und dass die Pflichtteilsberechtigten der geplanten Veräußertung zustimmen.
Das Urteil des Berufungsgerichts von Aix-en-Provence (RG Nr. 20/04105) veranschaulicht die praktische Bedeutung dieser Erwähnung. Der Richter stützte sich auf die ausdrückliche Erwähnung im notariellen Akt der Informationen, die dem Beschenkten bezüglich der Herabsetzung gegeben wurden, um den Konflikt zwischen Erben und Erwerber zu schlichten.
Identifikation der mutmaßlichen Pflichtteilsberechtigten
Die technische Schwierigkeit liegt in der vollständigen Identifizierung der Pflichtteilsberechtigten am Tag der Veräußertung und nicht am Tag des Todes. Ein Kind, das nach dem Verkauf, aber vor dem Tod des Schenkers geboren wurde, hat nicht zugestimmt. Diese zeitliche Diskrepanz schwächt die Bereinigung.
- Die bereits geborenen Kinder des Schenkers müssen alle im Akt erscheinen, einschließlich derjenigen aus unterschiedlichen Verbindungen.
- Ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind am Tag des Verkaufs wirft die Frage der Vertretung durch den überlebenden Elternteil auf.
- Vollständig adoptierte Kinder haben den Status eines Pflichtteilsberechtigten und müssen ebenso zustimmen wie biologische Kinder.
Der beurkundende Notar trägt hier eine große Verantwortung. Das Versäumnis, einen Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, macht die Bereinigung gegenüber diesem unwirksam.
Verjährung der Herabsetzungsklage und dreißigjährige Eigentumsherkunft
Die Herabsetzungsklage verjährt nach fünf Jahren ab Eröffnung des Nachlasses oder nach zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Erben von der Verletzung ihrer Reserve Kenntnis erlangt haben, ohne zehn Jahre nach dem Tod zu überschreiten. Diese Frist gilt auch für die Rückforderungsklage gemäß Artikel 924-4, da sie ein Zubehör ist.
Im Bereich des Immobilienverkaufs muss der Notar eine dreißigjährige Eigentumsherkunft darlegen. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, zu überprüfen, ob das Gut aus einer Schenkung stammt, die herabsetzungsfähig ist. Wenn die Schenkung weniger als dreißig Jahre zurückliegt und der Schenker noch lebt, besteht das Risiko einer Ausschlussklage durch die Pflichtteilsberechtigten, solange der Nachlass nicht eröffnet und verjährt ist.
Verknüpfung mit der Gewährleistung gegen Ausschluss des Verkäufers
Der Verkäufer muss seinem Erwerber die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Artikeln 1626 und folgenden vorgesehenen Gewährleistungen gegen Ausschluss bieten. Die Rückforderungsklage gemäß Artikel 924-4 stellt einen typischen Fall von Ausschluss dar, den der Notar bei der Erstellung des Aktes antizipieren muss.
Wir empfehlen, sich nicht mit einer einfachen informativen Erwähnung im Akt zufrieden zu geben. Die Zustimmungsklausel sollte eigenständig formuliert werden, mit namentlicher Identifizierung jedes Pflichtteilsberechtigten und separater Unterschrift jedes Einzelnen.
Blockierung von Verkäufen in angespannten Gebieten: ein Problem, das der Gesetzgeber erkannt hat
Die schriftliche Anfrage Nr. 8707, die von dem Abgeordneten Olivier Falorni eingereicht wurde, hebt einen konkreten perversen Effekt hervor. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter die Zustimmung zur Veräußertung verweigert, wird der Verkauf riskant für den Erwerber, der sich berechtigterweise zurückziehen kann. Der Verkäufer-Beschenkte befindet sich dann in der Unmöglichkeit, sein Gut zu veräußern.
Diese Blockade betrifft insbesondere die Gebiete, in denen die Sanierung von unbewohnbaren Immobilien eine Priorität der öffentlichen Politik ist. Ein geschenktes Gut, bei dem ein Miterbe die Zustimmung zum Verkauf verweigert, bleibt im Vermögen des Beschenkten ohne Möglichkeit der Renovierung durch einen Dritten.
- Die Weigerung eines einzigen Pflichtteilsberechtigten reicht aus, um die Transaktion zu gefährden.
- Derzeit gibt es keinen gerichtlichen Mechanismus, der einen Erben dazu zwingen kann, seine Zustimmung zu geben.
- Die ministerielle Antwort erwähnte Überlegungen, die im Justizministerium angestellt wurden, ohne dass es bis heute zu einer konkreten Reform gekommen ist.
Die derzeitige Formulierung von Artikel 924-4 bringt den Notar also in eine heikle Schlichtungsposition zwischen dem Schutz des Pflichtteils und der Fluidität des Immobilienmarktes. Solange keine gesetzliche Entwicklung eintritt, bleibt die einzige Lösung, die einstimmige Zustimmung im Vorfeld zu erhalten oder sicherzustellen, dass das Vermögen des Beschenkten die potenzielle Herabsetzungsentschädigung abdeckt.